Gemeindeversammlung vom 13.06.2025

Traktandenliste und weiterführende Informationen zur Gemeindeversammlung
21. Mai 2025
Ordentliche Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Zweisimmen

Freitag, 13.06.2025, 20’00 Uhr, Gemeindesaal, Zweisimmen

Traktanden:

  1. Rechnung 2024 ; Genehmigung mit allen Bestandteilen
  2. Fusion Zivilschutzorganisation ZSO BEO West, Genehmigung Aufgabenübertrag an die neue Sitzgemeinde Frutigen inkl. dem damit zusammenhängenden Verpflichtungskredit
  3. GEP Kanalsanierungen 2024; Genehmigung Verpflichtungskredit
  4. Kreditabrechnungen
    - Antrag Bergbahnen Destination Gstaad; Finanzielle Unterstützung des Projektes Horneggli-Hornberg
    - GEP (genereller Entwässerungsplan) Massnahme Nr. 31a, Blankenburg / Hüsy Stutz
  5. Verschiedenes

Rechtliche Hinweise zur Versammlung

geheime Abstimmungen:
Reglementarisch wird keine geheime Abstimmung gefordert.

Akteneinsicht:
Die Unterlagen zu den traktandierten Geschäften können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Information:
Botschaft in alle Haushalte und im Internet unter "Aktuelles" auf der Webseite www.zweisimmen.ch

Stimmberechtigte:
Stimmberechtigt an der Versammlung sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr
zurückgelegt haben und seit 3 Monaten in der Gemeinde Zweisimmen niedergelassen sind.

Protokollgenehmigung:
Das Protokoll wird spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Gemeinderat gemacht werden. Der Gemeinderat entscheidet über Einsprachen und genehmigt das Protokoll abschliessend.

Rechtsmittel:
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen einzureichen (Art. 65ff Verwaltungsrechtspflegegesetz). Verletzungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sind an der Versammlung sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

GEMEINDERAT ZWEISIMMEN

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