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6. November 2025

Ordentliche Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Zweisimmen

Freitag, 12. Dezember 2025, 20’00 Uhr, Gemeindesaal, Zweisimmen
Traktanden:

  1. Budget 2026; 1. Steuer- und Gebührenfestsetzung für das Jahr 2026 sowie Information zum Finanzplan 2025-30
  2. Rechnungsprüfungsorgan; Bestätigung für die Legislaturperiode 2026-2029
  3. Kreditabrechnungen
    - Verpflichtungskredit Erweiterung Schulraum Gwatt B
    - Verpflichtungskredit zur Beschaffung zweier neuer Kommunalfahrzeuge
    - Verpflichtungskredit Überbauungsordnung ZPP Bahnhof Ost
    - Verpflichtungskredit Öffentliche Strassenbeleuchtung; Übernahme und Umrüstung auf LED
    - Je nach Stand Abrechnung, können weitere Geschäfte noch hinzugefügt werden
  4. Verschiedenes

Rechtliche Hinweise zur Versammlung

geheime Abstimmungen:
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Zweisimmen, ist über kein traktandiertes Geschäft im geheimen Verfahren abzustimmen.

Öffentliche Aktenauflage:
Traktandum 1:
Das Budget sowie der Finanzplan liegen ab Publikationstermin in der Finanzverwaltung zur Einsichtnahme auf und kann unter «Dienstleistungen A-Z» auf der Webseite www.zweisimmen.ch ebenfalls abgerufen werden.

Akteneinsicht:
Die Unterlagen zu den restlichen traktandierten Geschäften können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Information:
Botschaft in alle Haushalte und im Internet auf der Webseite www.zweisimmen.ch.

Stimmberechtigte:
Stimmberechtigt an der Versammlung sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahrzurückgelegt haben und seit 3 Monaten in der Gemeinde Zweisimmen niedergelassen sind.

Protokollgenehmigung:
Das Protokoll wird spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Gemeinderat gemacht werden. Der Gemeinderat entscheidet über Einsprachen und genehmigt das Protokoll abschliessend.

Rechtsmittel:
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen einzureichen (Art. 65ff Verwaltungsrechtspflegegesetz). Verletzungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sind an der Versammlung sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

GEMEINDERAT ZWEISIMMEN

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