Für Beglaubigungen ist im Kanton Bern die Notarin oder der Notar zuständig (Art. 62 NotariatsverordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Gemeinden dürfen im Kanton Bern, im Gegensatz zu anderen Kantonen, keine Unterschriften beglaubigen.
Verband Bernischer NotareExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.